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Vorstellung : Wie wir uns finanzieren
Wie wir uns finanzieren

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Zur LOHNSTEUERERKLÄRUNG in Italien

8-per-Mille (8 Promille) und 5-per-Mille (5 Promille)

Jede  Person,  die  Einkünfte  zu  versteuern  hat,  kann  in  der  IRPEF-Erklärung  über  die  Verwendung  von  8  Promille  dieser  Steuer  frei entscheiden.  Sie  kann  dieses  8-per-Mille  z.B.  der  ELKI  zuschreiben  durch Unterschrift  im  730-Formular  oder  im  Formular  „Unico“.  Auch wer  nicht IRPEF-pflichtig  ist,  z.B. wegen zu geringer Einkünfte, kann das 8-per-Mille widmen  durch  Unterschrift,  muss  aber  auf  jeden  Fall  die  entsprechende CUD-Seite abgeben! Je mehr Unterschriften die ELKI erhält, desto größer ist ihr Anrecht auf Anteile auch aus der Zweitausschüttung. Bitte machen  Sie davon Gebrauch und werben Sie auch bei Anderen !

Außerdem gibt es die Möglichkeit des 5  Promille, mit dem verschiedene gemeinnützige Einrichtungen gezielt unterstützt werden können. Unten eine kleine  Auswahl  von  evangelischen  Einrichtungen,  die  dieses  Jahr  5-per-Mille-berechtigt  sind.  Es  muss  immer  die  Steuernummer  der  begünstigten Einrichtung angegeben werden!

 

Einrichtungen oder Vereinigungen, die  5 per 1000 erhalten können:

-Facoltà Valdese di Teologia, Roma, Codice Fiscale (C.F.): 96160620587

-Fondazione Evangelica Betania (Napoli), C.F.: 06408500632

-Associazione Diaconia, Milano, C.F.:97195990151

-CSD Diaconia Valdese in Italia, C.F.: 94528220018

 
Im Jahr 1995 konnte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (ELKI) einen Vertrag mit dem italienischen Staat abschließen, der u.a. das steuerliche Absetzen von Spenden und die Zuteilung von staatlichen Finanzmitteln vorsieht ("Otto per Mille").

Auf dem italienischen Steuerformular kann eine Unterschrift zugunsten der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien geleistet werden. In einem Gesetz des Staates ist festgelegt, für welche Zwecke die Steuermittel verwendet werden dürfen (soziale und kulturelle Aktivitäten, Mission...).

Die mit dieser Unterschrift verbundenen Finanzleistungen des Staates fließen direkt der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien zu. Im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung kann die Synode der Kirche bestimmen, welche konkreten Projekte von "Otto per Mille" finanziert werden können. Ein Teil der Gelder wird direkt vom Konsistorium der Kirche, andere Mittel über die Gemeinden weitergereicht.

Ausdrücklich festgehalten ist in diesem Gesetz, dass sich die Kirche und ihre Gemeinden aus eigenen Mitteln, sprich Mitgliederbeiträge, Erträge aus Vermögen... finanzieren müssen. Damit wird deutlich, dass die Gemeinden der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien auf die Unterstützung ihrer Mitglieder und Freunde angewiesen sind. Für jede höhere Spende und jeden Mitgliedsbeitrag wird eine Quittung ausgestellt. Bis zu einer Höhe von 1290 Euro können diese bei der Steuer geltend gemacht werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Pfarramtssekretariat.

e-mail: milano@chiesaluterana.it

Tel und Fax: 0039 02 6552858

 

Informationen zum 5/1000

Das Finanzgesetz (Gesetz vom 23. Dezember 2005 Nr. 266, Artikel 1, Punkt 337
<
http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/resources/file/eb1cb900b812b69/comma_33

7.pdf>) sieht für das Jahr 2006 probeweise vor, den Bestimmungszweck auf der Grundlage der Wahl des Steuerzahlers einer Quote von 5/1000 des Steuerbetrages vom Einkommen physischer Personen zugunsten von ehrenamtlicher Sozialarbeit, Onlus, Vereinen zur sozialen Förderung und anderer anerkannter Stiftungen und Gesellschaften, Finanzierung wissenschaftlicher Forschungen und der Universitäten, sozialer Aktivitäten der Wohngemeinden der Steuerzahler.

 

Was ist das 5/1000?

5/1000 kostet Sie nichts, da es nicht die Steuern erhöht, sondern nur ein Teil der ohnehin gezahlten Steuern umverteilt wird, worauf der Staat zugunsten der no-profit-Organisationen verzichtet. Im Unterschied zum 8/1000, welches dem Staat bzw. Kirchen und Religionsgemeinschaften gewidmet wird, kann das 5/1000 konkreten Vereinen, Organisationen und Stiftungen no-profit, Universitäten und Forschungsinstituten zugesprochen werden. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite der Agenzia delle entrate:

 <http://www.agenziaentrate.it/>.

 

Die Wahl des Steuerzahlers: Wie kann ich meine Wahl treffen?

Der Steuerzahler kann über die Quote von 5/1000 seiner Steuerzahlung 2005 bestimmen, indem er in einem der vier entsprechenden Kästchen des Formulars unterschreibt (CUD 2006; 730/1- bis redditi 2005; UNICO persone fisiche 2006). Es ist nur eine einzige Bestimmung möglich.

(lettere a), b) e c) della legge 23 dicembre 2005 n. 266, articolo 1, comma 337 <http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/resources/file/eb1cb900b812b69/comma_33  7.pdf>)

Außer seiner Unterschrift kann der Steuerzahler auch direkt die Steuernummer des konkreten Bestimmungsortes seiner Wahl angeben (entsprechende Listen werden bzw. sind veröffentlicht). Die Wahl zur Bestimmung des 5/1000 und des 8/1000 (legge n. 222 del 1985) schließen sich nicht gegenseitig aus. Nähere Informationen unter http://www.agenziaentrate.it.

 

Wen kann ich auswählen?

Unter den anerkannten protestantischen Körperschaften gibt es z. B.:

Facoltà valdese di Teologia (Roma): C.F. 96160620587

Fondazione Evangelica Betania (Napoli): C.F. 06408500632

 

Es ist nur ein Bestimmungszweck zulässig. Mehrfachnennungen werden nicht anerkannt.



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