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Vorstellung
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Wie wir uns finanzieren
Wie wir uns finanzieren
Bankverbindungen: Post: cc Milano n° 35617208 - IBAN: IT 79 K 07601 1600 000035617208 Bank: NEUE KONTONUMMER AB 01.01.2010: Credito Artigiano Ag. 74 - IBAN: IT 13 V 03512 01621 00000 0091391 Zur LOHNSTEUERERKLÄRUNG in Italien 8-per-Mille (8 Promille) und 5-per-Mille (5 Promille) Jede Person, die Einkünfte zu versteuern hat, kann in der IRPEF-Erklärung über die Verwendung von 8 Promille dieser Steuer frei entscheiden. Sie kann dieses 8-per-Mille z.B. der ELKI zuschreiben durch Unterschrift im 730-Formular oder im Formular „Unico“. Auch wer nicht IRPEF-pflichtig ist, z.B. wegen zu geringer Einkünfte, kann das 8-per-Mille widmen durch Unterschrift, muss aber auf jeden Fall die entsprechende CUD-Seite abgeben! Je mehr Unterschriften die ELKI erhält, desto größer ist ihr Anrecht auf Anteile auch aus der Zweitausschüttung. Bitte machen Sie davon Gebrauch und werben Sie auch bei Anderen ! Außerdem gibt es die Möglichkeit des 5 Promille, mit dem verschiedene gemeinnützige Einrichtungen gezielt unterstützt werden können. Unten eine kleine Auswahl von evangelischen Einrichtungen, die dieses Jahr 5-per-Mille-berechtigt sind. Es muss immer die Steuernummer der begünstigten Einrichtung angegeben werden! Einrichtungen oder Vereinigungen, die 5 per 1000 erhalten können: - Facoltà Valdese di Teologia, Roma, Codice Fiscale (C.F.): 96160620587 - Fondazione Evangelica Betania (Napoli), C.F.: 06408500632 - Associazione Diaconia, Milano, C.F.:97195990151 - CSD Diaconia Valdese in Italia, C.F.: 94528220018 Im Jahr 1995 konnte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien (ELKI) einen Vertrag mit dem italienischen Staat abschließen, der u.a. das steuerliche Absetzen von Spenden und die Zuteilung von staatlichen Finanzmitteln vorsieht ("Otto per Mille").
Auf dem italienischen Steuerformular kann eine Unterschrift zugunsten der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien geleistet werden. In einem Gesetz des Staates ist festgelegt, für welche Zwecke die Steuermittel verwendet werden dürfen (soziale und kulturelle Aktivitäten, Mission...). Die mit dieser Unterschrift verbundenen Finanzleistungen des Staates fließen direkt der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien zu. Im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung kann die Synode der Kirche bestimmen, welche konkreten Projekte von "Otto per Mille" finanziert werden können. Ein Teil der Gelder wird direkt vom Konsistorium der Kirche, andere Mittel über die Gemeinden weitergereicht. Ausdrücklich festgehalten ist in diesem Gesetz, dass sich die Kirche und ihre Gemeinden aus eigenen Mitteln, sprich Mitgliederbeiträge, Erträge aus Vermögen... finanzieren müssen. Damit wird deutlich, dass die Gemeinden der Evangelisch-Lutherische Kirche in Italien auf die Unterstützung ihrer Mitglieder und Freunde angewiesen sind. Für jede höhere Spende und jeden Mitgliedsbeitrag wird eine Quittung ausgestellt. Bis zu einer Höhe von 1290 Euro können diese bei der Steuer geltend gemacht werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Pfarramtssekretariat. e-mail: milano@chiesaluterana.it Tel und Fax: 0039 02 6552858
Informationen zum 5/1000 Das Finanzgesetz (Gesetz vom 23. Dezember 2005 Nr. 266, Artikel 1, Punkt 337 7.pdf>) sieht für das Jahr 2006 probeweise vor, den Bestimmungszweck auf der Grundlage der Wahl des Steuerzahlers einer Quote von 5/1000 des Steuerbetrages vom Einkommen physischer Personen zugunsten von ehrenamtlicher Sozialarbeit, Onlus, Vereinen zur sozialen Förderung und anderer anerkannter Stiftungen und Gesellschaften, Finanzierung wissenschaftlicher Forschungen und der Universitäten, sozialer Aktivitäten der Wohngemeinden der Steuerzahler. Was ist das 5/1000? 5/1000 kostet Sie nichts, da es nicht die Steuern erhöht, sondern nur ein Teil der ohnehin gezahlten Steuern umverteilt wird, worauf der Staat zugunsten der no-profit-Organisationen verzichtet. Im Unterschied zum 8/1000, welches dem Staat bzw. Kirchen und Religionsgemeinschaften gewidmet wird, kann das 5/1000 konkreten Vereinen, Organisationen und Stiftungen no-profit, Universitäten und Forschungsinstituten zugesprochen werden. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Internetseite der Agenzia delle entrate: <http://www.agenziaentrate.it/>. Die Wahl des Steuerzahlers: Wie kann ich meine Wahl treffen? Der Steuerzahler kann über die Quote von 5/1000 seiner Steuerzahlung 2005 bestimmen, indem er in einem der vier entsprechenden Kästchen des Formulars unterschreibt (CUD 2006; 730/1- bis redditi 2005; UNICO persone fisiche 2006). Es ist nur eine einzige Bestimmung möglich. (lettere a), b) e c) della legge 23 dicembre 2005 n. 266, articolo 1, comma 337 <http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/resources/file/eb1cb900b812b69/comma_33 7.pdf>) Außer seiner Unterschrift kann der Steuerzahler auch direkt die Steuernummer des konkreten Bestimmungsortes seiner Wahl angeben (entsprechende Listen werden bzw. sind veröffentlicht). Die Wahl zur Bestimmung des 5/1000 und des 8/1000 (legge n. 222 del 1985) schließen sich nicht gegenseitig aus. Nähere Informationen unter http://www.agenziaentrate.it. Wen kann ich auswählen? Unter den anerkannten protestantischen Körperschaften gibt es z. B.: Facoltà valdese di Teologia (Roma): C.F. 96160620587 Fondazione Evangelica Betania (Napoli): C.F. 06408500632
Es ist nur ein Bestimmungszweck zulässig. Mehrfachnennungen werden nicht anerkannt. |
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